Statuen für WEAVER

Verein der Absolventinnen und Absolventen der HTL Spengergasse

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung
WEAVER – Verein der Absolventinnen und Absolventen der HTL-Spengergasse
hat seinen Sitz in Wien.

Obwohl der Sitz des Vereins bei Gründung ident mit der Adresse der HTL Spengergasse ist, sei hiermit explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Verein um ein unabhängiges und weisungsfreies Organ und nicht um ein Gremium der Schule handelt.

Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf das Maskulinum verzichtet, wiewohl alle Aussagen für alle Geschlechter gleichermaßen gelten.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt

  • die Vernetzung von Absolventinnen mit Repräsentantinnen aus Wirtschaft und Industrie sowie Bildung und Kultur
  • die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in Wirtschaft, Industrie und Technik
  • die Förderung und Unterstützung von Entwicklung und Etablierung innovativer Bildungsinhalte und -instrumentarien
  • den fachlichen Informationsaustausch zwischen Lehrkörper und Repräsentantinnen aus Wirtschaft, Industrie und Bildung
  • die finanzielle und fachliche Unterstützung von Schülerinnen, Studierenden und Absolventinnen der HTL Spengergasse während der Ausbildung und beim Einstieg ins Berufsleben
  • die Unterstützung von innovativen Projekten im Rahmen der Ausbildung an der HTL Spengergasse.

Der Verein ist weder partei- noch konfessionsgebunden.

§3 Aufbringung der Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen

  • Informationsveranstaltungen durch Vertreter aus Wirtschaft und Industrie sowie Bildung und Kultur
  • regelmäßige Treffen der Absolventen zum Zwecke der Kontaktanbahnung und zum Informationsaustausch
  • die Bereitstellung einer Website für die Mitglieder
  • die Bereitstellung eines Online-Shops

Die erforderlichen materiellen Mittel des Vereins sollen aufgebracht werden

  • durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe jeweils von der Generalversammlung, den Verhältnissen angemessen, festgesetzt wird. Die Einnahmen aus Beiträgen können
    • durch freiwillige Spenden und Sammlungen sowie
    • durch Erträge aus Veranstaltungen
    • durch Sponsoring von Fachveranstaltungen durch Firmen
    • durch den Vertrieb von identifikationsstiftenden Gütern im Kontext der HTL Spengergasse

ergänzt werden.

§4 Art der Bildung und Erneuerung des Vereins

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Ordentliches Mitglied können

  • alle Studierenden sowie Schülerinnen ab dem vierten Jahrgang
  • und alle Absolventinnen einer Ausbildungsrichtung der HTL Spengergasse durch Online Registrierung werden.

Eine juristische Person kann als außerordentliches Mitglied über Empfehlung eines ordentlichen Mitgliedes aufgenommen werden (Entscheidung der Vereinsleitung). Natürliche Personen können durch Online Registrierung ebenfalls außerordentliches Mitglied werden. Ein außerordentliches Mitglied hat kein passives Wahlrecht.

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschlussfassung der Generalversammlung zuerkannt werden.

Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Mitgliederaufnahme durch die Proponenten.

Ein Mitglied kann auf drei Arten ausscheiden

  1. durch eine online verfasste Austrittserklärung seitens des Mitgliedes
  2. durch mehrheitlichen Beschluss der Generalversammlung über den Ausschluss eines Mitgliedes bei groben Verletzungen der Mitgliedspflichten oder unehrenhaftem Verhalten
  3. bei Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaftem Verhalten durch den einstimmigen Beschluss der Vereinsleitung.

§5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen und zwar mit beratender und beschließender Stimme. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht.

Ausnahmen:

  • Juristische Personen müssen der Vereinsleitung einen Bevollmächtigten nennen, der das aktive Wahlrecht mit seiner Stimme ausüben kann.
  • Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder verfügen nicht über das passive Wahlrecht.

Jedes Mitglied hat zu jeder Zeit das Recht, sich mit Anliegen und Vorschlägen an die Vereinsleitung zu wenden und sich im Rahmen aller durch den Verein gegebenen Möglichkeiten praktisch zu betätigen.

Weiters sind die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen, der Vereinszweck nach Kräften zu fördern und bei der Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane mitzuwirken.

§6 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung (GV) ist das beschlussfassende Organ des Vereins.

  • Die GV ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin und 30 Mitglieder erschienen sind.
  • Ist die GV zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet die GV eine halbe Stunde später statt und ist mit einem Mitglied der Vereinsleitung und mit jeder Mitgliederzahl beschlussfähig.

Die GV ist mindestens jedes 2. Jahr von der Präsidentin und nach Ablauf von 2 Jahren auch von deren Stellvertreterin einzuberufen. Es sind dazu sämtliche Mitglieder einzuladen.

Die Beschlussfassung erfolgt, mit Ausnahme im Falle der §12 und §13, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Vorsitzende ist die Präsidentin und bei deren Nichtanwesenheit das dienstälteste Vereinsleitungsmitglied.

Über die GV ist Protokoll zu führen, welches von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterfertigen ist.

Der GV obliegt:

  • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Vorsitzenden über die abgelaufene Vereinsperiode
  • die Entgegennahme des Berichtes der Kassiererin über die Geldgebarung
  • die Entgegennahme des Berichtes der Revisorin über die Geldgebarung
  • die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung
  • die Wahl der Revisorinnen bzw. deren Stellvertreterinnen für die nächste Vereinsperiode
  • Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsleitung
  • Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Mitglieder
  • Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Ein Antrag gilt dann als ordnungsgemäß eingebracht, wenn er spätestens bei der Eröffnung der GV in schriftlicher Form bei der Vorsitzenden vorliegt.

§7 Die Organe der Vereinsleitung

Die Organe der Vereinsleitung werden von der GV mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von einer Vereinsperiode (d.h. bis zur nächsten GV) gewählt. Alle Funktionäre des Vereins erhalten für die ehrenamtliche Tätigkeit keine finanzielle Entschädigung, ausgenommen ist der Ersatz von Aufwendungen, die für den Verein gemacht werden. Die Organe sind:

  • Präsidentin, Stellvertreterin der Präsidentin
  • Kassiererin(nen)
  • zwei Revisorinnen
  • Schriftführerin(nen)

Die Geschäfte des Vereins werden besorgt:

  • von der Präsidentin, bei deren Verhinderung durch ihre Stellvertreterin
  • von der Vereinsleitung
  • von der Generalversammlung
  • vom Schiedsgericht

§8 Die Präsidentin

Die Präsidentin leitet die Geschäfte des Vereins. Sie ist Vorsitzende bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins. Sie vertritt den Verein nach außen und gegenüber Behörden. Im Falle ihrer Verhinderung wird sie durch ihre Stellvertreterin vertreten, bei deren Verhinderung durch die Schriftführerin.

§9 Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus der Präsidentin, deren Stellvertreterin, der Schriftführerin, deren Stellvertreterin, der Kassiererin, deren Stellvertreterin. Wird die Stellvertretung der Präsidentin, der Kassiererin oder der Schriftführerin durch eine Person der Vereinsleitung ausgeübt, so besitzt diese Person nur eine Stimme.

  1. Die Revisorinnen werden von der GV bestellt und sind verpflichtet, die Tätigkeiten des Vereins, insbesondere dessen Finanzgebarung, zu überprüfen, der GV darüber zu berichten und ihr einen Entlastungsvorschlag vorzulegen. Die Revisorinnen müssen in kaufmännischen Belangen erfahren sein und sollen über eine kaufmännische Ausbildung oder Praxis verfügen.
  2. Die Vereinsleitung beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
  3. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindesten drei seiner Mitglieder und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§10 Ausfertigungen und Bekanntmachungen

Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Kundmachungen des Vereins werden von der Präsidentin oder deren Stellvertreterin und der Schriftführerin unterfertigt. Solche in Geldangelegenheiten von der Präsidentin oder deren Stellvertreterin und der Kassiererin.

§11 Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis / Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder Streitteil wählt ein Vereinsmitglied als Schiedsrichterin. Die beiden Schiedsrichterinnen wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Obfrau. Können sie sich hierbei nicht einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, gegen seine Entscheidung ist vereinsintern keine Berufung möglich.

§12 Statutenänderungen

Die Statuten des Vereins können auf Antrag der Vereinsleitung nur durch Beschluss der GV mit 2/3-Stimmenmehrheit geändert werden.

§13 Die Auflösung des Vereins

Eine allfällige freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch einen 2/3-Stimmenmehrheitsbeschluss der GV erfolgen, der sich auch auf die Weiterverwendung von verbliebenem Vereinsvermögen erstrecken muss.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, diese den Mitgliedern in einer Bekanntmachung kundzutun.

Das im Fall der Auflösung des Vereins allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (z.B. für die Jugendfürsorge) im Sinn der §§34 ff BAO zu verwenden.

Dasselbe gilt sinngemäß bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes.